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Satzung Förderverein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • 1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Grund- und Realschule plus Neuerburg“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich.
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuerburg.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Bildung und Erziehung.
  • 2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle und materielle Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Grund- und Realschule plus verwirklicht.
  • 3. Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle und gesellige Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur Tätigkeit des Vereins gemäß Abs. 2 nicht überwiegen.
  • 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  • a. Mitgliedsbeiträge
  • b. Überschüsse aus Veranstaltungen
  • c. Spenden

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile bzw. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

  • 1. Mitglieder des Vereins können Eltern, Lehrer, ehemalige Schüler und alle, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen, werden. Es kann sich hierbei sowohl um natürliche als auch um juristische Personen und Personengesellschaften handeln. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • 2. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • 3. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu erklären ist,
    b. durch Tod oder bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften durch deren Auflösung,
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    - den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt,
    - gegen Satzungen und Beschlüsse verstößt,
    - das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat.
  • 4. Die Mitglieder der Freunde und Förderkreis der Realschule und Freunde und Förderer der Grund- und Hauptschule werden ohne Beitrittserklärung in den neuen Verein berufen.
  • 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

  • 1. Vorstand
  • 2. Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  • 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern, sowie als geborenen  Mitgliedern, der Schulleiter/-in und der Schulelternsprecher/-in.
  • 2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.
  • 3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • 4. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
  • 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • 1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft dies erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.
  • 2. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Verbandgemeinden Neuerburg, Arzfeld, Bitburg-Land und Irrel mindestens 2 Wochen vor ihrem Zusammentritt.
  • 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  • 4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ²/³ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
  • 5. Der 1. Vorsitzende oder, falls er verhindert ist, der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  • 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • 7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. sie berät und beschließt die Rahmenbedingungen förderungswürdiger Projekte,
    b. sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
    c. sie führt die erforderlichen Wahlen durch;  der gesamte Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt.
    d. sie entscheidet über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    e. sie beschließt über Satzungsänderungen und
    f. über die Auflösung des Vereins.
  • 2. In der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Zwei Kassenprüfer haben gemeinsam die Jahresrechnung mit allen dazugehörigen Belegen zu prüfen. In jedem Jahr soll nach Möglichkeit ein Kassenprüfer ausscheiden. Für diesen ist eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 2. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine ¾ - Mehrheit der Versammlung erforderlich. Die bis dahin amtierenden Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
  • 3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grund- und Realschule plus Neuerburg zu verwenden.

Neuerburg, 02. März 2010